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    April 2008

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat möchten wir Sie gern auf folgende aktuelle Urteile aufmerksam machen:

    1. Hinterbliebenenrente für den eingetragenen Lebenspartner

    Eingetragene Lebenspartner haben unter Umständen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn ihr Partner stirbt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.:C-267/06). Wenn die Lebenssituation von heterosexuellen und homosexuellen Hinterbliebenen vergleichbar ist, müssten sie hinsichtlich der Versorgung gleichgestellt werden, so die Luxemburger Richter. Der Lebenspartner des Klägers, ein Bühnenbildner, war zu Lebzeiten bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert. Streitpunkt des Falls war, ob die EU-Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf anwendbar ist, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung verbietet. Sie gilt aber nicht für Sozialversicherungssysteme - es sei denn, deren Leistungen lassen sich im europarechtlichen Sinne als "Arbeitsentgelt" einstufen. Dies war hier nach Ansicht des EuGH der Fall, weil die Versorgung von Bühnenbildnern tariflich geregelt ist und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ohne Beteiligung des Staates gemeinsam finanziert wird. Das Urteil könnte auch Einfluss auf die Ansprüche der Lebenspartner von Journalisten haben, da derzeit noch viele Rahmenverträge mit Verlagen die Ansprüche auf hinterbliebene Ehegatten und Verwandte beschränkt. Dagegen dürfen die Lebenspartner von Ärzten, Apothekern oder Anwälten nicht von dem Urteil profitieren, denn die Versorgung der freien Berufsgruppen ist nicht tariflich vereinbart, sondern gesetzlich vorgeschrieben und somit nicht als Teil des Arbeitsentgelts einzustufen.

    2. Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch ausscheidenden Geschäftsführer erlaubt

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer Entscheidung (Az.:2 O 7244/07) zu der Frage Stellung genommen, welche beruflichen Schritte Geschäftsführer vor dem Ausscheiden aus der Gesellschaft unternehmen dürfen. Es hat festgestellt, dass ausscheidende Geschäftsführer einer Gesellschaft bereits während der laufenden Kündigungsfrist ein Konkurrenzunternehmen gründen, jedoch nicht dafür arbeiten dürfen. Dem Geschäftsführer sei für diese Zeit eine werbende Tätigkeit am Markt verwehrt, betonte das Gericht. Er dürfe weder Kunden noch Mitarbeiter zu einem Wechsel zu der neu gegründeten Gesellschaft bewegen. Es sei ihm jedoch erlaubt in seiner Freizeit seine weitere berufliche Tätigkeit vorzubereiten - selbst dann wenn ein umfassendes Nebentätigkeitsverbot vereinbart wurde. Während seiner Freistellung darf er dies den ganzen Tag über machen und hierbei sogar seinen Dienstwagen verwenden, sofern ihm die private Nutzung gestattet ist.

    3. Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich Studienkosten

    Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienkosten nach einem erfolgreichen Studienabschluss, die weder eine Regelung zur Anschlusstätigkeit noch zur Vergütung des Arbeitnehmers enthält, ist in Formularverträgen unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.03.2008 festgelegt. Im Streitfall begann der Beklagte nach erfolgreicher Ausbildung zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium der Gesundheitsökonomie. Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach der Beklagte einen monatlichen Zuschuss erhielt, den er im Rahmen einer Anschlusstätigkeit bei der Klägerin nach erfolgreichem Studium zurückzahlen sollte. Nachdem der Beklagte eine angebotene Anschlusstätigkeit ablehnte, verlangte die Klägerin die Rückzahlung des gesamten Darlehens. Das BAG hat die Klage abgewiesen, da die Darlehensvereinbarung das Transparenzgebot des § 307 I Nr.2 BGB verletze und den Beklagten daher unangemessen benachteilige. Unklar geblieben sei, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte eingestellt werden sollte. Eine derart lückenhafte Vertragsgestaltung eröffne dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar seien.

    4. Erschlichenes Kantinenessen kein Kündigungsgrund

    Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin ist unwirksam, wenn diese in der Betriebskantine verbilligt essen geht, ohne im Besitz eines entsprechenden Ausweises zu sein, so das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil vom 12.03.2008, 17 Ca 7464/07. Die Arbeitnehmerin hätte sich zwar um einen Ausweis kümmern und diesen bezahlen müssen. Dennoch rechtfertige dieser arbeitsvertragliche Pflichtverstoß lediglich eine Abmahnung, nicht aber die schwerste aller denkbaren Sanktionen, die fristlose Kündigung. Der Schaden sei mit wenigen Euro im Übrigen minimal geblieben.

    5. Anspruch auf AGG-Schulung auch ohne konkreten Anlass

    Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in dem Verfahren 9 TaBV 84/07 darüber zu befinden, in welchem Umfang der Arbeitgeber eine Schulung des Betriebsratsvorsitzenden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu finanzieren hat. Demnach ist eine Betriebsratsschulung zum AGG gemäß §§ 37 VI, 40 BetrVG unabhängig davon erforderlich, dass konkrete Diskriminierungen oder Ungleichbehandlungen im Betrieb festgestellt werden konnten. Zwar bedürfe es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Einer konkreten Darlegung bedürfe es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen handele. Die fragliche AGG-Schulung sei nicht erst dann erforderlich, wenn Diskriminierungen im Betrieb festgestellt worden sind. Denn das AGG setze früher an und sei auch darauf gerichtet, Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Desweiteren sei der Betriebsrat nicht gehalten, die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung zu wählen. Insbesondere müsse er sich nicht auf die eintägige, betriebseigene Schulung verweisen lassen, da diese allenfalls einen kursorischen Überblick über das AGG verschaffe und eine Vertiefung in die Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung an einem Tag nicht möglich sei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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