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    Februar 2009

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir dürfen Sie in diesem Monat auf folgende Urteile aufmerksam machen:

    1. EuGH: Arbeitnehmer verliert trotz Dauerkrankheit seinen Urlaubsanspruch nicht

    Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch dann nicht, wenn er ihn wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der Urlaub besteht über den 31.03. des Folgejahres hinaus. Endet das Arbeitsverhältnis vor der Inanspruchnahme des Urlaubs, besteht ein Abgeltungsanspruch sogar dann, wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsfähig geworden ist. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06) klar gestellt und damit einer gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes widersprochen. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.02.2009 (12 Sa 486/06) die Entscheidung bereits umgesetzt und den Arbeitgeber verurteilt, den wegen Krankheit mehrjährig nicht genommenen Urlaub abzugelten. Es entschied, dass entsprechend den Vorgaben des EuGH dem Abgeltungsanspruch nicht entgegenstand, dass das Arbeitsverhältnis endete, bevor der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. Das EuGH-Urteil lässt aber einige Fragen für die Praxis offen. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob die Urlaubsansprüche bei Dauerkrankheit zumindest Ausschlussfristen oder der Verjährung unterliegen können. Auch bleibt fraglich, ob die Entscheidung ebenso für vertragliche und tarifliche Urlaubsansprüche gelten wird.

    2. Zuweisung einer angemessenen anderen Tätigkeit im Arbeitsvertrag rechtmäßig

    Die Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der dem Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens eine andere, seiner Ausbildung und beruflichen Entwicklung oder vorherigen Tätigkeit entsprechendes Aufgabenfeld übertragen werden kann, ist nach einer Entscheidung des BAG vom 03.12.2008 (5 AZR 62/08) in Formulararbeitsverträgen zulässig. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Sie beschäftigte die Klägerin - eine gelernte Facharbeiterin für Textilwaren - zunächst als Verwaltungsangestellte im Hausservice und versetzte sie später aus betrieblichen Gründen in die Patientenverwaltung. Die Maßnahme stützt die Beklagte auf eine Klausel des Arbeitsvertrages. In dieser ist geregelt, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, der Arbeitnehmerin eine ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang entsprechende andere Tätigkeiten zu übertragen. Die Klägerin hat u. a. gegen die Versetzung geklagt. Das BAG gab ihr zwar in dem Punkt Recht, dass die Beklagte ihr eine minderwertige Tätigkeit übertragen und dadurch ihr Direktionsrecht überschritten habe. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei jedoch an sich nicht zu beanstanden.

    3. "AGG-Hopping" untersagt

    Wer sich auf eine Stellenanzeige bewirbt, muss seine Bewerbung auch ernsthaft wollen. Anderenfalls ist eine Schadensersatzklage wegen vermeintlich diskriminierenden Inhaltes der Anzeige rechtsmissbräuchlich ("AGG-Hopping"). Diese ständige Rechtsprechung hat das LAG Hamburg mit zwei Beschlüssen vom 19.11.2008 und 12.01.2009 (27 Ca 136/08 und 21 Ca 154/08) bestätigt. In den zu entscheidenden Fällen hatten sich die Kläger jeweils auf Anzeigen beworben, in denen eine Stelle als Sekretärin bzw. Bürokauffrau zu besetzen war. Beide erhielten eine Absage mit der Begründung, das Unternehmen habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Sie verlangten Schadensersatz, weil sie angeblich als Männer diskriminiert worden wären. Das Gericht hat die Ansprüche abgelehnt und darauf verwiesen, dass sich die Kläger nicht ernsthaft beworben hätten. Dies hatte sich in dem einen Fall daran gezeigt, dass sich das Bewerbungsschreiben weitgehend aus Textbausteinen zusammengesetzt hatte und der Kläger lediglich die in der Anzeige aufgeführten Eigenschaften wiederholte. In dem anderen Fall hatte der Kläger sogar die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt, nachdem er sich nochmals an das Unternehmen gewandt hatte und dieses ihn daraufhin zu einem Gespräch einlud.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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